Kosten der privaten Lebensführung sind steuerlich regelmäßig nicht abzugsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Ausgabe positiv (z. B. Erholungsreise) oder unerfreulich (z. B. Bußgeld) ist. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber unter anderem bei den Krankheitskosten, die zwar dem ganz persönlichen Wohlergehen des Steuerpflichtigen dienen, aber dennoch steuerlich geltend gemacht werden können, soweit sie zwangsläufig sind. Ansetzbar sind dann z.B. Arzt- und Heilpraktikerkosten, die Praxisgebühr sowie die Kosten für die (Zahn-)Prothesen. Bei nicht anerkannten Heilmethoden und Kuren ist meist ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest notwendig.
Implantate sind gängiger Standard und daher berücksichtigungsfähigNun hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.11.2007)
zu entscheiden, inwieweit die Kosten für Zahnimplantate als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass lediglich der von der Krankenkasse übernommene Betrag für die Kosten einer herausnehmbaren Prothese relevant sei. Die übrigen Kosten wollte das Finanzamt als nicht zwangsläufig qualifiziert wissen. Das Finanzgericht trat dem entgegen und entschied, dass sich Steuerpflichtige nicht auf die preiswertere Versorgung mit herausnehmbarem Zahnersatz verweisen lassen müssen. Zum einen sah es den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen als ungeeigneten Maßstab an. Zum anderen sind Implantate funktional höherwertiger, verhindern die Atrophie des Kieferknochens und stellen die Artikulationsfähigkeit besser wieder her. Sie sind nicht lediglich ästhetisch vorteilhaft und daher hinreichen medizinisch veranlasst. Die von der Krankenkasse nicht erstatteten Kosten können daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Steuerauswirkung einzelfallabhängigOb sich die Kosten tatsächlich steuerlich auswirken, hängt von den ganz persönlichen Familien- und Einkommensverhältnissen des Patienten ab. Steuerwirksam wird nur der Betrag, der die gesetzlich geregelte zumutbare Belastung übersteigt. Diese beträgt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und kann damit sehr unterschiedlich ausfallen. So hat beispielsweise ein Ehepaar mit zwei Kindern bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von € 75.000,00 eine zumutbare Belastung von 4 %, also € 3.000,00.
TippDas Finanzgericht gibt Ihnen als Zahnarzt mit seinem Urteil neben den medizinischen Aspekten das Argument der steuerlichen Absetzbarkeit der Behandlungskosten an die Hand, um Ihre Patienten von einer Implantatbehandlung zu überzeugen. Die kalenderjahrbezogene Prüfung der zumutbaren Belastung spricht zudem gegen einen möglichen Patientenwunsch nach einer jahresübergreifenden Ratenzahlung und für eine Zahlung der Behandlungskosten geballt in einem Kalenderjahr.
Mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Fuchs + Martin
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